Bild: Gewässerunterhaltung Steinbach

Gewässerunterhaltung

im Verbandsgebiet des Wasserverbandes Obere Lippe (WOL)

Der Wasserverband Obere Lippe wurde im Jahr 1971 als Reaktion auf das Katastrophenhochwasser von 1965, als „Hochwasserschutzverband“, gegründet.

Der WOL unterhält und regelt aus diesem Grund zurzeit 27 Hochwasserrückhaltebecken, die sich von Paderborn, entlang des Haarstrangs, bis nach Werl Büderich ziehen. Als weitere Aufgabe wurde dem WOL die Aufgabe zur Sicherstellung des geregelten Wasserabfluss auferlegt, aus dem sich die Gewässerunterhaltung nach heutigen Standards entwickelte. Die gesetzlichen Grundlagen für die erforderlichen Unterhaltungsmaßnahmen ergeben sich insbesondere aus der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), dem Landeswassergesetz (LWG) und der „Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer“.

Der WOL betreut heute unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Vorgaben 510 km Fließgewässer.

Bei der Durchführung der Gewässerunterhaltung ist, neben den gesetzlichen Vorgaben, die europäische Wasserrahmenrichtlinie zu beachten. Diese Richtlinie vereinheitlicht die Wasserpolitik in der EU und richtet diese auf eine umweltverträgliche Wassernutzung/Gewässergestaltung aus. Im Rahmen der Gewässerunterhaltung ist auf natürliche bzw. naturnahe Strukturen zu achten und diese sind nach Möglichkeit zu begünstigen, bzw. zu belassen oder wo möglich auch zu fördern.

Die Gewässerunterhaltung beinhaltet hier im Wesentlichen:

  • Die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses.
  • Die Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation, sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss.
  • Die Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen,
  • Die Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis des wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht (§39 Wasserhaushaltsgesetz).

Maßnahmen des WOL:

Zu den Maßnahmen die der WOL, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben, durchführt, gehören beispielsweise:

  • Böschungsmahd
  • Sohlräumung
  • Gehölzrückschnitt
  • Beseitigung von Abflusshindernissen
  • Verkehrssicherungspflicht an Grundstücken des WOL
  • Maßnahmen die der ökologischen Verbesserung des Gewässers dienen
Um erforderliche Unterhaltungsmaßnahmen zu erkennen, erfolgen verschiedene Arten von regelmäßigen und unregelmäßigen Kontrollen, beispielsweise wird regelmäßig der verbandseigene Baumbestand kontrolliert, die regelmäßige Kontrolle der Ortslagen, Kontrolle von Unterhaltungsschwerpunkten, unregelmäßige Stichpunktkontrollen, Gewässerkontrollen im Rahmen von Baumaßnahmen, den gesetzl. durchzuführenden Gewässerschauen (alle 2 Jahre) usw. Über die Kontrollen hinaus sind wir selbstverständlich für Hinweise auf durchzuführende Unterhaltungsmaßnahmen, dankbar.